Rechtliche Tipps


1. Mai 2020: Gottesdienste dürfen wieder analog gefeiert werden! Wie gehen unterschiedliche Kirchen das jetzt an? Hier ein Beitrag, der mit Praxisbeispielen, Dokumenten und Überlegungen ergänzt wird, so wie sie mir zur Verfügung gestellt werden.


3. April 2020: Die Frage ist in der Presse aufgetaucht, wie sicher und seriös ZOOM mit den Nutzerdaten umgeht usw. Viele Kirchen nutzen ZOOM gerade. Mehr zu den Fragen, Vorwürfen und Lösungsansätzen findet ihr hier.


3. April 2020: Das ist der Spielraum für die Produktion von Online-Gottesdiensten in Bayern: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php


1. April 2020: Gottesdienste mit GEMA-geschützter Musik müssen nicht nach einigen Tagen aus YouTube entfernt werden. Quelle: www.baptisten.de


27. März 2020 – Online-Gottesdienste mit Teams: Erlaubt oder nicht erlaubt? Info aus der Verordnung – Niedersachsen:
»Zwischenzeitlich ist die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27. März 2020 veröffentlicht worden, die im wesentlichen inhaltgleiche Regelungen enthält. Die Zusammenkunft von Personen, die einen Fernseh-, Internet- oder Radiogottesdienst erstellen ist nach § 4 der Verordnung gestattet. Sofern die Musiker bzw. deren Beiträge Bestandteil des Gottesdienstes sind, ist somit auch deren Auftritt von der abweichenden Regelung umfasst.

Handelt es sich um Berufsmusiker gelten darüber hinaus die ergänzenden Regelungen nach § 10 der Verordnung. Danach sind zu beruflichen Zwecken Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig. Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzuhalten.«


25. März 2020 – Info an die Vereinigung evangelischer Freikirchen (VEF) durch den Pressesprecher der VEF, Dr. Michael Gruber. Darin finden sich beständig aktualisierte Links, die für euch in den weiteren Kirchen u. Gemeinden interessant sein könnten. Z.b. die Frage nach der Rundfunklizenz und auch der Frage, wie lange ein ganzer Gottesdienst auf YouTube stehen gelassen werden sollte …

  1. Live-Übertragung von Gottesdiensten
    Bitte beachtet unseren Artikel mit Hinweisen zum Streamen von Gottesdiensten, den wir stetig aktualisieren. Die neuesten Ergänzungen habe ich nicht nur auf der Seite hervorgehoben, sondern erläutere sie Euch auch im Folgenden.

Nun haben sich für alle Aktivitäten in ganz Deutschland offenkundig seit vergangenem Sonntag die Rahmenbedingungen verändert, nachdem sich vor zwei Tagen Bundesregierung und Länder auf ein Kontaktverbot geeinigt haben. In der Öffentlichkeit dürfen sich nicht mehr als zwei Personen treffen – es sei denn, sie leben im selben Haushalt. Was bedeutet das für Gemeinden, die einen Stream übertragen wollen?

Zunächst bedeutet es eines: Bitte achtet darauf, das Grundanliegen hinter dieser staatlichen Maßnahme des Kontaktverbots auch bei Euren Online-Gottesdiensten umzusetzen. Es geht darum, unter allen Umständen zu verhindern, dass das Virus weitergetragen wird. Wir raten allen Gemeinden, dass an der Gestaltung so wenige Personen mitwirken, wie es nötig und irgend möglich ist. Auch die Hygienevorschriften und der Sicherheitsabstand sind einzuhalten. Schließlich weise ich darauf hin, dass alle Bundesländer das Kontaktverbot mit einer eigenen Verordnung umsetzen. Manche sind restriktiver als andere. Auf unserer Seite zu den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben wir für Euch alle 16 Länder-Verordnungen verlinkt. Bitte beachtet diese Vorgaben sowie mögliche weitere regionale und lokale Erlasse bei der Entscheidung, wie Ihr bei der Erstellung Eurer Online-Angebote vorgeht.

Hierzu eine Seitenbemerkung: Wir erleben in diesen Tagen in unserem Bund sehr unterschiedliche Ansätze, „corona-sicher“ Gottesdienst zu feiern. Manche davon funktionieren auch mit einer oder maximal zwei Personen in einem Raum. So haben wir am vergangenen Sonntag in meiner Berliner Gemeinde Gottesdienst mit einer Software für Online-Meetings gefeiert. Alle saßen bei sich zu Hause – auch das Musikerehepaar, die Predigerin und der Moderator. Alle Gottesdienstbesucherinnen und -besucher, etwa 90 an der Zahl, die ihre Kamera eingeschaltet hatten, waren für alle zu sehen. Und am Ende hatten wir sogar unseren „Begegnungsteil“: Die Software „würfelte“ per Zufallsprinzip jeweils fünf Leute zusammen – und so konnten wir uns in einem kleineren Rahmen austauschen. Auch wenn es im realen Leben natürlich besser ist: Das war echte Gemeinschaft!

(Die Nachfrage bei den Gesundheitsämtern vor Ort lässt oft eine gute Klärung zu. Bei uns in Gifhorn konnten wir alles so absprechen, dass weitere Produktionen möglich sind. Dabei sind natürlich die generellen Vorgaben in diesen Tagen sehr zu beachten!)

Doch zurück zu den Live-Streams. Es gibt Neuigkeiten zum Thema Rundfunklizenz. Die Medienanstalten ermöglichen in der Coronakrise ein pragmatisches Vorgehen bei Live-Streamings. Das vereinfachte Anzeigeverfahren zur Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Teilhabe während der Zeit der Coronakrise hilft Gemeinden, in dieser Ausnahmesituation ihre Gottesdienste zu streamen, ohne aufwendig eine Rundfunklizenz beantragen zu müssen. Als BEFG haben wir das Streaming für alle Bundesgemeinden bereits angezeigt und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten. Wir bitten alle Gemeinden, die ihre Gottesdienste live streamen, bis spätestens 29. März das Meldeformular auszufüllen. Wir geben die Angaben dann an die Medienanstalt weiter. (BFP Kirchen finden ihre Infos am Ende dieses Beitrages, wir hatten das schon vor einigen Tagen als Info rausgegeben. Kirchen anderer Bünde bekommen sicher gute Auskünfte bei ihren Ansprechpartnern!)

Auf unserer Seite haben wir auch eine Checkliste verlinkt, ab wann man im Regelfall eine Rundfunklizenzbeantragen muss. Jetzt, für die Zeit der Coronakrise, müsst Ihr in Sachen Rundfunklizenz aber nur das Meldeformular ausfüllen. Danke!

Das Thema „Rundfunklizenz“ ist ausschließlich für die Live-Übertragung relevant. Wenn Ihr Eure Gottesdienste aber aufzeichnet, damit Gemeindemitglieder und Interessierte sie später anschauen können (sogenanntes „nicht-lineares Streaming“), dürft Ihr die Clips zusammen mit GEMA-geschützten Werken für einige Tage auf YouTube veröffentlichen. Danach solltet Ihr sie aber wieder herunternehmen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Und möglich ist dies nur auf YouTube. Ihr dürft Videos mit Gottesdiensten also nicht auf Eurer Gemeindeseite veröffentlichen. Doch Ihr könnt durchaus einen YouTube-Link auf Eurer Gemeindeseite einbetten. Falls Ihr nur die Predigt veröffentlicht – ohne Musik – dürft Ihr das auf jeder Seite und zeitlich unbegrenzt tun, sofern der Prediger oder die Predigerin damit einverstanden ist und sofern keine anderen Urheberrechte betroffen sind (zum Beispiel Fotos in Präsentationen, wie in meinem Artikel auf baptisten.de beschrieben).

Und noch eine Neuerung: CCLI bietet seit dem heutigen Spätnachmittag eine Lizenz an, mit der es nun doch möglich ist, beim Streaming von Gottesdiensten auch Liedtexte einzublenden. Gemeinden können diese Lizenz zusätzlich zu ihrer regulären CCLI-Liedlizenz erwerben. Der Preis richtet sich nach der durchschnittlichen Gottesdienstbesucherzahl, die der regulären Lizenz zugrundliegt. Gemeinden, die normalerweise – also außerhalb der Coronakrise – zwischen 100 und 249 Gottesdienstbesucher haben, zahlen beispielsweise rund 90 Euro pro Jahr inklusive Mehrwertsteuer. Informationen dazu findet Ihr ab sofort auf dieser CCLI-Unterseite. Die Lizenz ermöglicht nicht nur Euch das Streamen von Liedtexten – sie unterstützt gleichzeitig christliche Künstlerinnen und Künstler, deren Auftritte wegen der Coronakrise ausfallen.


23. März 2020 – Das Versammlungsverbot ist in Baden-Württemberg für Aufzeichnung von Gottesdiensten aufgehoben! Mehr Infos hier.

NRW & Niedersachsen
Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, Pfarrer Rüdiger Schuch (Düsseldorf), sieht das laut Nachrichtenagentur idea ebenso. »Die live übertragenen Gottesdienste für die Beteiligten sind zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen Gründen, an denen auch mehr als zwei Personen mitwirken dürften. Das gelte etwa für Pfarrer, Kirchenmusiker, Küster, Öffentlichkeitsbeauftragte sowie für andere an der Übertragung beteiligte Personen.« Auch der stellvertretende Pressesprecher der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, Pastor Benjamin Simon-Hinkelmann, sagte teilt diese Sicht, dass die Zwei-Personen-Regel für solche Gottesdienste nicht gelte. Sie seien keine Veranstaltungen im öffentlichen Raum, da Kirchengebäude der Arbeitsplatz von Pfarrern seien.

Diese Frage ist von Bedeutung, da viele Produktionen mehr als zwei Personen brauchen. Alex Hirsch, der Leiter der Anskar Kirche in Deutschland schrieb mir folgenden Gedanken zu diesen Entwicklungen: »Zur amtlichen Einschätzung sollte m.E. jede Gemeinde vor Ort mit ihrem Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen – es gibt ja nicht nur abweichende Regelungen in den Bundesländern, sondern wohl auch unterschiedliche Rechtsauffassungen / Interpretationen in den einzelnen Kreisen. … Dabei kann es m.E. keine Rolle spielen, ob die Beteiligten haupt-, ehren- oder nebenamtlich unterwegs sind.«

Das finde ich einen guten Ansatz. Kontakt mit dem Gesundheitsamt, um transparent und offen das Thema anzugehen. Der Verweis auf die Handhabe in BW und den Einschätzungen der Vertreter der Ev. Landeskirchen in NRW u. NDS.


23. März 2020 – Der Bund der FeG Gemeinden in Deutschland hat viele, auch rechtliche Infos zum Livestreaming kurz, knapp und übersichtlich auf seiner Homepage bereitgestellt. Hier der Link zu diesem informativen Ort im Netz.


22. März 2020 – Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien hat eine Checkliste zur Rechtsgrundlage von Streamingangeboten veröffentlicht. Das hilft den Kirchen und Gemeinden die rechtlich solide Grundlage der Streaming Angebote herzustellen. Ein Klick auf das Bild für zum Download der PDF.

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20. März 2020 – Livestreams von Gottesdiensten brauchen manchmal eine Rundfunklizenz!


  • Ein hilfreicher Beitrag auf Katholisch.de klärt über die aktuelle Situation auf. Bis zum 19. April braucht es für Livestreams keine Rundfunklizenz. Das wurde heute von der Direktorenkonferenz der Medienanstalten (DLM) beschlossen.
  • Das wird aber nicht immer so bleiben. Einige Livestreams brauchen diese Rundfunklizenz. Wer und wann. 4 Kriterien entscheiden darüber.
  • Hier im Beitrag finden sich die notwendigen Infos.

20. März 2020 – Neue CCLI Streaming Lizenz für Gottesdienste


CCLI Informiert!

Betreff: CCLI Streaming Lizenz ab nächster Woche verfügbar

Liebe Geschwister, Freunde und Kunden von CCLI,

ich freue mich schon heute bekannt geben zu dürfen, dass CCLI den Kirchen und Gemeinden ab nächster Woche eine ganz neue Streaming Lizenz zur Verfügung stellen kann, mit der das Anzeigen von Liedtexten in den Streams möglich sein wird.

Mit dieser Lizenz werden zwei Dinge sichergestellt:

  1. Das Anzeigen der Texte geschieht „legal“ und
  2. die Künstler und Autoren, die durch die aktuelle Situation (Konzertverbote etc.) quasi ohne Einkommen sind, werden angemessen vergütet.

Für alle Neubestellungen einer Streaming-Lizenz wird außerdem noch ein Rabatt von 10% für das erste Vertragsjahr gewährt.

Darüber hinaus stehe ich mir der GEMA in Kontakt, um eine für das Streamen im kirchlichen Umfeld vernünftige Preisgestaltung zu verhandeln.

Die zur Zeit von der GEMA aufgerufenen Preise entbehren einer sachlichen Grundlage und wären für viele Gemeinden ein extrem schmerzlicher Mehraufwand.

Bitte verstehen Sie dies als „Vorabinformation“. Sie sehen, dass CCLI schnell und lösungsorientiert auf die aktuelle Situation reagiert und den Kirchen und Gemeinden zumindest diese Sorge nehmen kann.

Nutzen Sie bitte die Information für interne Gespräche und Planungen.

Für Fragen stehen ich per Mail gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße, Gesundheit und Gottes Segen
Ihr

Lukas Di Nunzio
Geschäftsleitung / European Manager
Christian Copyright Licensing International


19. März 2020 – Sondergenehmigung bis zum 30. Juni 2020


Das Recht zur Einblendung von Liedtexten im Rahmen von Livestreams

Das Recht zur Einblendung von Liedtexten im Rahmen von Livestreams ist leider von Ihrem CCLI-Lizenzvertrag nicht umfasst, ebenso das vom Rechteinhaber des jeweiligen Liedes zu vergebende Filmherstellungsrecht. – Das ist die übliche Auskunft! Doch:

Um Gemeinden und Kirchen in der aktuellen Situation Gottesdienst-Livestreams unter Verwendung unseres Repertoires unkompliziert zu ermöglichen, gewähren wir für das von uns (SCM Hänssler, CopyCare Deutschland, Gerth Medien) verwaltete Repertoire die beiden genannten Rechte bis zum 30.06.2020 kostenfrei.

Bitte halten Sie bei der Umsetzung Ihres Livestreams insbesondere folgende allgemein gültigen, urheberrechtlichen bzw. lizenzrechtlichen Vorgaben ein:

– blenden Sie zu jedem Lied im oder beim Video vollständige Titel-, Autoren- und Copyrightangaben ein.

– verwenden Sie Texte und Melodie ausschließlich in offizieller, unbearbeiteter Fassung. Singbare Liedübersetzungen bedürfen der vorherigen Autorisierung durch den betreffenden Rechteinhaber. Die Verwendung nicht-autorisierter Liedübersetzungen ist nicht gestattet.

– melden Sie die von Ihnen verwendeten Lieder der CCLI im Rahmen Ihres Online-Reports.“

Lothar Kosse hat auf Nachfrage mitgeteilt: „Ihr dürft alle Lieder spielen und die Texte zeigen.“


18. März 2020 – EILMELDUNG: GEMA zeigt sich kulant!


GEMA zeigt sich kulant bei Gottesdienst-Streaming

In Gottesdiensten gilt ein Pauschalvertrag für die Musik: Die Komponisten müssen nicht eigens bezahlt werden. Doch Livestreams sind dabei eigentlich nicht abgedeckt – die Verwertungsgesellschaft GEMA zeigt sich nun während der Corona-Krise kulant.

Ausnahmsweise deckt der Rahmenvertrag der Kirchen mit der GEMA auch das Livestreaming und den Download von aufgezeichneten Gottesdiensten ab. Wie eine Sprecherin der Verwertungsgesellschaft gegenüber katholisch.de erklärte, werde diese Regelung auf Grundlage von Kulanz „für die Corona-Krisenzeit“ gelten.

Mehr Infos hier auf katholisch.de!


So, die Infos kommen langsam zusammen. Zuerst eine grundsätzliche Orientierung, im Anschluss zwei spannende aktuelle Konkretionen.

18. März 2020 – Auskunft CCLI

Sie planen Gottesdienste zu streamen – bitte beachten Sie die folgenden Tipps und Hinweise:

  • –  Nutzen Sie am besten einen gemeindeeigenen YouTube Kanal o.ä.
  • –  Achten Sie auf gute Beleuchtung, haben Sie den „Hintergrund“ im Blick, weniger Schnitte und Kamerabewegungen sind angenehmer für den Betrachter
  • –  Nehmen Sie Ihr Video ggf. besser vorab auf, dann können Versprecher oder sonstige „Fehler“ noch korrigiert werden
  • –  Wir empfehlen bei gestreamten Gottesdiensten eine ansprechende Anmoderation, eine kompakte, lebendige Predigt, Gebet und Segen als Inhalte zu verwenden.
  • –  Musik

Sollten Sie Musik verwenden wollen, empfiehlt sich eher ein Musikstück von einer CD einzuspielen, als Live-Musik zu verwenden, da es verhältnismäßig schwierig ist, die Qualität einer Aufführung live zu gewährleisten (Mix, Tuning, EQ, Mastering…)

Bitte beachten Sie, dass Sie bei Musikeinspielungen gegebenenfalls weitere Rechte direkt bei den Berechtigten (Musikverlag/Label) einholen müssen. Beispielhaft seien hier das Leistungsschutzrecht (Label/Verlag) und das Filmherstellungsrecht genannt.

Bitte blenden Sie im Stream keine Liedtexte ein, da Streaming nicht Bestandteil der CCLI-Liedlizenz ist.

Für alle Nutzungen, bei denen die Inhalte mit GEMA-pflichtigen Werken über YouTube öffentlich zugänglich gemacht werden, rechnet die GEMA die Vergütung derzeit mit dem Betreiber (z.B. YouTube) direkt ab und eine Anmeldung und Lizenzerwerb bei der GEMA durch den Uploader (die Gemeinde) sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.

Sonstige Streaming-Lösungen

Es ist generell eine GEMA Lizenz erforderlich (Mitglieder und Gastmitglieder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen e.V. (VEF) haben eine Lösung über einen Rahmenvertrag).

– Tarif der GEMA für Video-on-Demand / Lineares Streaming in geringem Umfang: GEMA Tarif VR-OD 10 (Seite 5, Nr. 6 Lizenzpaket Lineares Streaming, 2. Kategorie)

DOWNLOADS

Die GEMA hat auch eine Info zur Verfügung gestellt, die ich hier, mit den CCLI Informationen im Blick auf Streaming – Information für Gemeinden zum Download als PDF bereitstelle.

Rahmenverträge der Kirchen, Freikirchen, Gemeinschaften … mit CCLI, GEMA regeln für einzelne Kirchen das Verfahren und die Kosten. Hier die Info für die Kirchen, die zum BFP gehören.

Der BFP hat hier eine kleine Zusammenstellung gepostet.

Daraus ein wichtiger Auszug für alle, die streamen und On Demand Videos einstellen. Es ist ein wenig kompliziert, aber schaut selbst:

Livestreaming von Gottesdiensten

Eine häufig nachgefragte Option in den letzten Tagen ist das Livestreaming von Gottesdiensten, was möglich ist, aber rechtlich abzuwägen ist.
Wichtig: Die nachfolgende Hinweise sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen nicht die Beratung durch einen Medienanwalt oder die entsprechende behördliche Stelle.

Livestreaming und Musik (GEMA u. CCLI)

Der BFP hat einen Rahmenvertrag mit GEMA und CCLI für seine Gemeinden abgeschlossen. Dieser deckt die Verwendung von Musik im gottesdienstlichen Geschehen ab (GEMA) bzw. die Nutzung der Liedtexte (CCLI).

  • Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind hinsichtlich der der GEMA zustehenden Rechte abgegolten. Dies gilt auch analog auch für Gottesdienstübertragungen auf Facebook oder Instagram. Für den „direkten“ Livestream auf der eigene Gemeindewebseite gilt der GEMA-Rahmenvertrag leider nicht. Hier kann aber die entsprechende Videoplattform einbettet werden.
  • WICHTIG: Bei Veröffentlichungen im Internet werden ggf. auch andere Rechte berührt, wie das Recht am Bild der gezeigten Personen (Aufnahmehinweis im Eingang der Gemeinderäume) oder auch die Einblendungen von Bilder oder Clips, die dafür rechtlich geeignet sein müssen (entsprechende Lizenz).
  • ACHTUNG: Der Rahmenvertrag mit CCLI beinhaltet kein Livestreaming. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von Liedtexte, die über CCLI lizensiert sind, vor (!) dem Livestreaming die jeweiligen Verwalter bzw. Verlage zu kontaktieren sind.

Livestreaming und Rundfunklizenz

Wer Inhalte verbreitet, braucht unter Umständen eine Rundfunklizenz. Dafür zuständig sind nach dem Staatsrundfunkvertrag die Medienanstalten der Bundesländer. Ihre gemeinsame Geschäftstelle in Berlin hat eine Checkliste herausgegeben, ab wann man eine Lizenz beantragen und bezahlen muss. Sie kostet zwischen 100 und 10.000 EUR, die einmalig zu entrichten sind; die Beantragung dauert allerdings meist etlich Monate.

Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen handelt es sich beim Livestreaming um Rundfunk, wenn ein Angebot zeitgleich entlang eines Sendeplans verbreitet und journalistisch-redaktionell gestaltet wird. Dafür gelten vier Kriterien für die Beurteilung:

  1. Eine lineare Verbreitung: „Live bedeutet dem Grunde nach, dass der Sender den Beginn einer Sendung bestimmt und nicht der Empfänger, so wie dies beim klassischen Fernsehen der Fall ist. Beginnt eine lineare Sendung beispielsweise um 19.00 Uhr, hat ein Zuschauer, der um 19.20 Uhr zuschaltet, nicht mehr die Möglichkeit die ersten 20 Minuten des Streams nachzuholen.“ (NRW Medienanstalt). Das trifft bei live gestreamten Gottesdiensten zu! Lösung: Gottesdienst nicht live, sondern On-Demand zum anklicken auf die Plattform einstellen.
  2. Mehr als 500 Zuschauer: Das trifft auf frei gestreamte Gottesdienste z. B. auf YouTube zu (um der GEMA gerecht zu werden), weil theoretisch unbegrenzt viele daran teilnehmen können, wenn der Zugang nicht beschränkt ist. Lösung: Einen beschränkten Zugang oder Link einrichten, der auf 500 beschränkt ist.
  3. Redaktionelle Gestaltung: Das ist erfüllt, wenn mehrere Kameras im Einsatz sind, zwischen denen die Regie hin- und herschaltet oder gezoomt wird, oder wenn Kommentare oder Interviews Bestandteil der Aufzeichnung sind. Lösung: Nur eine Kamera nutzen, die feststeht und das Geschehen abfilmt.
  4. Vorliegender Sendeplan oder Regelmäßigkeit: Wer den Gottesdienst regelmäßig streamt, das wiederholt und nicht nur für eine Testphase oder jetzt während der Pandemie streamt, braucht eine Rundfunklizenz. Lösung: Das Streaming des Gottesdienstes nur sporaisch und zu Testzwecken anbieten.

Matthias Dupont (Halle) schreibt: »Ich habe heute mit dem Direktor der Landesmedienanstalt Sachsen-Anhalt telefoniert und er hat zugesichert, dass wir in Corona-Zeiten keine Rundfunklizenz brauchen und die Landesmedienanstalten das auf dem Schirm haben und wohl morgen eine Telefonkonferenz dazu abhalten. Ist vielleicht auch für andere interessant, dass es sich durchaus lohnt in den Dialog zu treten mit der jeweiligen Landesmedienanstalt.«

Paul-Gerhard Stäbler vom Bild:Werk schreibt: »Zu deiner Frage bzgl. der Songs/Texte haben wir noch nichts. Ein Anfang können die Veröffentlichungen der CCLI (www.ccli.de) sein, aber auch das ist nicht wirklich umfangreich. Jedenfalls sehen wir den Stream von Noten, Liedtexten und sonstigen urheberrechtlich geschützten Texten kritisch. Hierzu dürfte es der Einräumung einer Lizenz bedürfen, wobei auch die CCLI nicht zuständig ist, sondern der jeweilige Verlag bzw. Autor. Nach dem Leitfaden der CCLI können Liedtexte (ohne Noten) aber im Rahmen der Liedlizenz an die Gemeindeglieder per Mail verschickt werden.«